
Handlungsempfehlungen für ApothekerInnen
Umsatzsteuerliche Änderungen beim EU-Versandhandel

Seit dem 1. Juli besteht die Möglichkeit Umsätze, die innerhalb der EU getätigt werden, über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Was ist dabei zu beachten?
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, ob klassisch versandt oder über einen Webshop verkauft, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den privaten Abnehmer endet. Grundsätzlich müssen sich daher ApothekerInnen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.
Bisher war es jedoch möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland, also Österreich, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt seit 1. Juli dieses Jahres nicht mehr, mit einer Ausnahme, der Kleinstunternehmerregelung (<10.000 Euro EU-Umsatz pro Jahr). Somit ist, abgesehen von der Kleinstunternehmerregelung, ab dem ersten Euro Umsatz im EU-Ausland die Abfuhr der Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland notwendig. Um sich nicht in allen belieferten EU-Mitgliedstaten für die Umsatzsteuerabfuhr registrieren zu müssen, gibt es seit 1. Juli die Möglichkeit, EU-Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. ApothekerInnen werden somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und können die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
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