14. Juni 2022Die pharmazeutische Frage

Fragen zur Anfertigung von Rezepturen und zur optischen Kontrolle von Arzneispezialitäten nach ABO § 7 Abs 2

Die pharmazeutische Abteilung der Apothekerkammer beschäftigt sich diesmal mit der Frage, welche Rezepturen hergestellt werden dürfen und welche Auffälligkeiten bei der optischen Prüfung von Arzneimittelspezialitäten gemäß ABO § 7 Abs 2 dem BASG gemeldet werden müssen.

StudioU/GettyImages

Frage eines Apothekers: Ein Arzt hat eine Borsäure-haltige Salbe für eine Wundbehandlung verordnet. Darf ich die Rezeptur anfertigen?

Antwort: Borsäure wurde früher häufig in verschiedenen Formen auf der Haut bei Hautirritationen, Mykosen und zur Wundheilung als Desinfiziens angewendet (bspw. Borsalbe ÖAB). Wegen der Bedenklichkeit von Borsäure (Vergiftungserscheinungen) ist das Inverkehrbringen von Borsäure-haltigen Arzneimitteln jedoch seit den 1990er Jahren verboten. Dieses Verbot wurde 2019 in der Verordnung über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, neu zusammengefasst. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich:

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